01.07.2025 - Hamburg - News Nr.: 37443
Heiße Tage am Arbeitsplatz: Welche Rechte haben Beschäftigte?
Kein Anspruch auf Hitzefrei - aber Schutzmaßnahmen bei hohen Temperaturen

© NEWS5 / Sebastian Peters

Bei sommerlicher Hitze fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie ein Recht auf Hitzefrei haben. Laut arbeitsrechtlicher Regelungen besteht ein solcher Anspruch allerdings nicht. Dennoch sind Arbeitgeber durch die sogenannte Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten sehen ab einer bestimmten Temperatur verschiedene Schutzmaßnahmen vor. Bereits ab 26 Grad Innentemperatur sollte der Arbeitgeber aktiv werden und Möglichkeiten zur Abkühlung prüfen. Ab 30 Grad sind Maßnahmen wie zusätzliche Lüftung, das Bereitstellen von Schatten oder Getränken und gegebenenfalls eine Lockerung der Kleiderordnung vorgesehen. Steigt die Temperatur im Innenraum auf über 35 Grad, sollte dort grundsätzlich nicht mehr gearbeitet werden - es sei denn, durch technische Maßnahmen wie Belüftung oder Verschattung kann die Belastung deutlich reduziert werden.

Auch auf Baustellen oder im Homeoffice gelten diese Regeln. Wenn die Arbeitsleistung durch die Hitze unmöglich wird, etwa weil die Temperaturen im Innenraum unerträglich sind, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft verweigern. In solchen Fällen kann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Dazu gehört auch, kostenloses Wasser zur Verfügung zu stellen, um einer Dehydration vorzubeugen. Die genaue Ausgestaltung kann jedoch je nach Arbeitsvertrag variieren. Auch bauliche Vorschriften wie der Wärmeschutznachweis in den Landesbauordnungen tragen dazu bei, Gebäude hitzebeständiger zu machen und so die Auswirkungen der Klimaerwärmung abzumildern.

Heiko Hecht, Arbeitsrechtsanwalt erläutert: "Ab 26 Grad Innentemperatur trifft den Arbeitgeber eine Pflicht, im Rahmen der Fürsorge genauer hinzuschauen, was er tun kann. Ab 35 Grad sollte im Innenraum nicht mehr gearbeitet werden, es sei denn durch Belüftung oder Verschattung oder Aufhebung der Kleiderordnung können, sage ich mal, Arbeitsleistungen erbracht werden."



 

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